Folgende Elektrokontrollen werden von uns durchgeführt
Periodische Kontrolle
Installationen müssen von einem unabhängigen Kontrollorgan oder von einer akkreditierten Inspektionsstelle periodisch geprüft werden. Der Gesetzgeber hat die Pflichten der Eigentümer von elektrischen Anlagen wie auch die der Netzbetreiber in der Verordnung über elektrische Niederspannungsanlagen geregelt.
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Zeitintervallen für Kontrolle
Jedes Jahr: Installationen auf Baustellen und Märkten sowie die zu den Spezialinstallationen zählenden Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen der Zonen 0 und 1 und in medizinisch genutzten Räumen der Kategorie 2 (Operationsräume).
Alle 3 Jahre: Installationen in festgelegten explosionsgefährdeten Bereichen nach den Grundsätzen der SUVA der Zonen 0 und 20 sowie 1 und 21.
Alle 5 Jahre: Installationen in Theatern, in explosionsgefährdeten Räumen der Zone 2 und 22, in korrosionsgefährdeten Räumen, in Tankstellen und Fahrzeugreparaturwerkstätten, in medizinisch genutzten Räumen der Kategorie 0 und 1, in Untertagbauten wie Tunneln und Kavernen, in Betriebsräumen von Industrie und Grossgewerbe, in Laboratorien und Prüffeldern von Industrie, Gewerbebetrieben, Schulen usw., in Bauten und Räumen mit Menschenansammlungen wie Supermärkten, Kinos, Tanzlokalen, Hotels und Gaststätten, Heimen, Spitälern, Kasernen usw. Dazu kommen Campingplätze und Bootsanlegestellen, Bistros, Cafés, Take-away sowie Installationen nach Nullung Schema III (auch Wohnbauten)
Alle 10 Jahre: Installationen in nassen oder feuergefährdeten, gewerblich genutzten Räumen, in gewerblichen Werkstätten, in Bürogebäuden, Kirchen, Zeughäusern und landwirtschaftlichen Betrieben
Alle 20 Jahre: Alle übrigen Installationen, zum Beispiel Wohnbauten (Ausnahme: Installationen nach Nullung Schema III: alle 5 Jahre).
Abnahmekontrollen
Bei der Abnahmekontrolle werden Elektroinstallationen innerhalb der ersten 6 Monaten nach Inbetriebnahme überprüft. Dabei sind die für die Sicherheit wesentlichen Werte – PE-Leiter, Schutzorgane, Isolationswerte, Leitungsabschnitte etc. – zu kontrollieren.
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Details zur Abnahmekontrolle
Grundlage für die Abnahmekontrolle durch ein unabhängiges Kontrollorgan oder eine akkreditierte Inspektionsstelle bildet der Sicherheitsnachweis mit dem Mess- und Prüfprotokoll des Erstellers der elektrischen Installation. Wie die Kontrolle im Einzelnen ablaufen soll, liegt im Ermessen des Kontrollorgans. Dabei stehen folgende Überlegungen im Vordergrund: Die Kontrolle kann im Beisein des Erstellers der Installation durchgeführt werden. Sodann sind die für die Sicherheit wesentlichen Werte – PE-Leiter, Schutzorgane, Isolationswerte, Leitungsabschnitte etc. – zu kontrollieren, soweit dies ohne allzu grosse Eingriffe in die bereits in Betrieb stehende Installation möglich ist. Eine Detailkontrolle einzelner Abschnitte zeigt bald einmal die allgemeine Qualität der Installation. Werden gefährliche Mängel festgestellt, bricht das Kontrollorgan die Kontrolle ab und verlangt (vom Eigentümer der elektrischen Installation), dass der Ersteller die gesamte Installation noch einmal kontrolliert und in Stand stellt. Anschliessend führt das unabhängige Kontrollorgan oder die akkreditierte Inspektionsstelle, basierend auf einem neuen Sicherheitsnachweis, eine erneute Kontrolle durch.
Schlusskontrollen
Vor der Übergabe der elektrischen Installation an den Eigentümer muss eine fachkundige Person nach Art. 8 NIV oder ein Elektro-Kontrolleur/ Chefmonteur (heute: Elektro-Sicherheitsberater oder Elektro-Projektleiter mit eidgenössischen Fachausweis) eine Schlusskontrolle durchführen und in einem Sicherheitsnachweis die Ergebnisse dieser Kontrolle festhalten.
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Details zur Schlusskontrolle
Der Inhalt der Schlusskontrolle ist in Kapitel 6 der Niederspannungs-Installationsnorm (NIN), SN 41100:2015, beschrieben. Sie bildet den Abschluss der Installationsarbeit. Die Schlusskontrolle wird in der Regel vom Ersteller der Installation, der Inhaber einer allgemeinen Installationsbewilligung für natürliche Personen oder für Betriebe ist, selbst durchgeführt. Er kann die Kontrolle aber auch einem kontrollberechtigten Dritten übertragen, wenn dieser Inhaber einer Kontrollbewilligung für natürliche oder für juristische Personen ist. Wer die Schlusskontrolle durchführt, gilt als an der Erstellung, Änderung oder Instandstellung dieser Installation beteiligt.
Stichprobenkontrollen
Netzbetreiber und das ESTI lassen immer wieder Stichprobenkontrollen durchführen, um zu prüfen, ob die rechtlichen Vorgaben berücksichtigt wurden und die Elektroinstallationen korrekt installiert sind.
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Details zur Stichprobenkontrolle
Damit der erwähnte Zweck erreicht wird, definieren die Netzbetreiberinnen und das ESTI in ihrem Zuständigkeitsbereich ein Stichprobenprogramm, das folgende Punkte beinhaltet: Die Anzahl und den Umfang der Stichprobenkontrollen, die Kriterien für die zu überwachenden Elektro-Installateure und Kontrollorgane sowie die Art der zu kontrollierenden elektrischen Installationen. Die Anzahl bzw. der Prozentsatz der Stichprobenkontrollen muss anhand der jeweiligen lokalen Verhältnisse festgelegt werden. Insgesamt müssen so viele Kontrollen gemacht werden, dass daraus ein Überblick über die Einhaltung der massgeblichen Vorschriften gewonnen werden kann. In der Praxis hat es sich gezeigt, dass dies der Fall ist, wenn durchschnittlich zwischen fünf und zehn Prozent der eingereichten Sicherheitsnachweise einer Stichprobenkontrolle unterzogen werden. Das ESTI überprüft im Rahmen der regelmässigen Inspektionen von Netzbetreiberinnen auch, ob diese genügend Stichprobenkontrollen durchführen. Im Einzelfall ist die Stichprobenkontrolle so vorzunehmen, dass eine verbindliche Aussage über die Richtigkeit des überprüften Sicherheitsnachweises gemacht werden kann. Dazu muss nicht zwingend jede Position eines Nachweises kontrolliert werden. Die Netzbetreiberinnen und das ESTI verfügen diesbezüglich über ein gewisses Ermessen. Im Rahmen einer vollständigen Stichprobenkontrolle wird geprüft: Allgemeiner Zustand der elektrischen Installation (Sichtkontrolle); Hausanschluss, Aussenkasten, Bezügerüberstromunterbrecher, Endstromkreis; Schutzmassnahmen, Schutzorgane; Licht-, Steckdosen- und Apparateinstallationen; Verbraucher, Apparate; Messungen gemäss Ziffer 6 der Niederspannungs-Installations-Norm NIN In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass die Verantwortung für die Richtigkeit des Sicherheitsnachweises beim Aussteller des Dokuments liegt. Dieser kann und darf sich nicht darauf verlassen, dass allfällige Fehler durch die Netzbetreiberin bzw. das ESTI entdeckt werden. Im Weiteren sollen in erster Linie Sicherheitsnachweise von Elektro-Installateuren und Kontrollorganen stichprobenweise überprüft werden, deren Arbeitsweise nicht bekannt ist, die noch nie im Netzgebiet tätig waren (das gilt auch für Bulletin 11 / 2013Elektro-Installationsbetriebe mit Sitz im Ausland), oder deren Tätigkeit früher einmal zu Beanstandungen Anlass gegeben hat. Zudem sollen die Stichprobenkontrollen möglichst das gesamte Spektrum der in einem Netzgebiet vorhandenen Installationen abdecken (Installationen mit Kontrollperiode ein, fünf, zehn und zwanzig Jahre; Neuinstallationen und Änderungen bestehender Installationen; periodische Kontrollen und Abnahmekontrollen). Schliesslich sei nicht verschwiegen, dass Stichprobenkontrollen nicht von allen Eigentümern einer elektrischen Installation gleichermassen akzeptiert werden. Dem kann entgegengewirkt werden, indem die Netzbetreiberinnen die Stichprobenkontrolle mit einer Werkkontrolle verbinden.
Elektrokontrolle bei Handänderung
Wenn bei einer Handänderung die letzte periodische Kontrolle länger als 5 Jahre zurückliegt, ist eine erneute Kontrolle erforderlich. Massgebend ist das Kontrolldatum auf dem letzten Sicherheitsnachweis. Für die Durchführung der Sicherheitskontrolle ist der Eigentümer der elektrischen Installation verantwortlich.
Abnahmekontrollen Photovoltaikanlagen
Wir übernehmen die Abnahmekontrolle einer neu installierten Photovoltaikanlage als unabhängiges Kontrollorgan. Wenn die Anlage mängelfrei ist, wird das dazu erstellte Protokoll von uns unter der Rubrik «Elektro-Kontrolleur» unterzeichnet.
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Abnahmekontrollen Photovoltaikanlagen
Im Allgemeinen muss der Eigentümer, der vom Ersteller eine Photovoltaikanlage mit Verbindung zu einem Niederspannungsverteilnetz übernimmt, unabhängig von der Kontrollperiode der elektrischen Installationen, mit welchen die Anlage verbunden ist, innerhalb von sechs Monaten eine Abnahmekontrolle durch ein unabhängiges Kontrollorgan oder eine akkreditierte Inspektionsstelle veranlassen und innerhalb dieser Frist der Netzbetreiberin den Sicherheitsnachweis einreichen (vgl. Art. 35 Abs. 3 NIV). Wurde die Anlage jedoch teilweise vom Inhaber einer Bewilligung für Installationsarbeiten an besonderen Anlagen nach Art. 14 NIV erstellt, muss die Abnahmekontrolle nach Art. 35 Abs. 3 NIV für diesen Teil von einer akkreditierten Inspektionsstelle durchgeführt werden (vgl. Art. 32 Abs. 2 Bst. b und Abs. 4 NIV in Verbindung mit Ziff. 1.3.5 Anhang NIV). Grundlage für die Abnahmekontrolle bildet das vom Inhaber der eingeschränkten Installationsbewilligung ausgefüllte Mess- und Prüfprotokoll Photovoltaik. Wenn die Anlage mängelfrei ist, wird dieses Protokoll von der akkreditierten Inspektionsstelle resp. der Person, welche die Abnahmekontrolle durchgeführt hat, unter der Rubrik «Elektro-Kontrolleur» unterzeichnet (Zweitunterschrift mit Angabe der Nummer der Kontrollbewilligung). Bei Bedarf kann die Netzbetreiberin dieses Protokoll beim Eigentümer der Photovoltaikanlage verlangen. Bei Photovoltaikanlagen ohne Verbindung mit einem Niederspannungsverteilnetz ist der Ablauf bezüglich Abnahmekontrolle grundsätzlich der gleiche wie oben beschrieben. Der einzige Unterschied besteht darin, dass bei Bedarf nicht die Netzbetreiberin, sondern das ESTI vom Eigentümer der Anlage den Nachweis für die Abnahmekontrolle (z.B. das vorerwähnte Mess- und Prüfprotokoll Photovoltaik) durch eine akkreditierte Inspektionsstelle der vom Inhaber der eingeschränkten Installationsbewilligung ausgeführten Arbeiten verlangen kann, was sich aus Art. 35 Abs. 2 NIV ergibt. Bei planvorlagepflichtigen Photovoltaikanlagen (Anlagen mit einer Leistung von über 30 kVA) erledigt das ESTI im Rahmen der Kontrolle nach Art. 13 der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA; SR 734.25) auch die Abnahmekontrolle gemäss Art. 35 Abs. 3 NIV, sofern das Mess- und Prüfprotokoll Photovoltaik des Inhabers der eingeschränkten Installationsbewilligung sowie die weiteren bezüglich der Anlage erforderlichen Unterlagen vorhanden sind.