Alarmanlagen
Sobald jemand unbefugt Ihr Gelände betreten möchte, erfolgt eine Alarmierung an Sie und an ein Sicherheitsunternehmen. Ob als stiller Alarm, verbunden mit einer Sirene oder gekoppelt an Ihre Gebäudeautomation. Sie entscheiden.
Ihre Alarmanlage ist mit Tür- und Fenstersensoren verknüpft. Sobald sie eingeschaltet ist und ein Fenster oder eine Tür geöffnet oder aufgebrochen wird, reagiert der Sensor und schickt einen Alarm an die Zentrale raus.
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Wie viel kostet eine Alarmanlage?
Da wir eine für Sie massgeschneiderte Lösung suchen, sei dies in Verbindung mit der Gebäudeautomation oder gekoppelt mit einer Sirene, werden auch die Preise individuell offeriert. Gerne können Sie sich für eine unverbindliche Offerte melden.
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Videoüberwachungsanlagen
Mit Videoüberwachungsanlagen werden weitläufige Gelände oder Gebäudekomplexe ohne großen Aufwand – bei Bedarf auch per Fernüberwachung mit Aufschaltung auf eine Notruf- und Serviceleitstelle – beobachtet. Im Falle eines Einbruchs, eines Überfalls oder bei Vandalismus können die Bilder dann zu einer schnelleren Täterverfolgung beitragen.
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Datenschutz und Persönlichkeitsrechte
Diese Maßnahmen können mit den Persönlichkeitsrechten der Betroffenen kollidieren. Der Schutz personenbezogener Daten sollte daher auch beim Thema Videoüberwachung nicht außer Acht gelassen werden. Um herauszufinden, ob eine Videoüberwachung zulässig ist und wessen Rechte überwiegen, muss der Einzelfall jeweils betrachtet werden. Bevor eine Videoüberwachung installiert wird, ist festzulegen, welches Ziel damit erreicht werden soll. Ein berechtigtes Interesse für den Betrieb einer Videoüberwachungsanlage kann ideeller, wirtschaftlicher oder rechtlicher Natur sein.
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Verhalten bei Einbruch oder Vandalismus
Soll die Videoüberwachung dazu eingesetzt werden, vor Einbrüchen, Diebstählen oder Vandalismus zu schützen, ist darin grundsätzlich ein berechtigtes Interesse zu sehen, wenn eine tatsächliche Gefahrenlage nachgewiesen werden kann. Dabei sind konkrete Tatsachen zu fordern, aus denen sich eine Gefährdung ergibt, beispielsweise Beschädigungen oder besondere Vorkommnisse in der Vergangenheit. Ratsam ist es daher, entsprechende Ereignisse sorgfältig zu dokumentieren (Datum, Art des Vorfalls, Schadenshöhe) oder etwaige Strafanzeigen aufzubewahren. Auch die Beweissicherung durch die Aufzeichnung kann ein solches berechtigtes Interesse darstellen. In bestimmten Fällen kann auch eine abstrakte Gefährdungslage ausreichend sein, wenn eine Situation vorliegt, die nach der Lebenserfahrung typischerweise gefährlich ist, z.B. in Geschäften, die wertvolle Ware verkaufen (z.B. Juweliere) oder die im Hinblick auf Vermögens- und Eigentumsdelikte potentiell besonders gefährdet sind (z.B. Tankstellen).